Sozialversicherungsrechtliche Statusüberprüfung

Sie sind

  • minderbeteiligter Gesellschafter und/oder Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Kommanditist oder mitarbeitender Familienangehöriger
  • in einer GmbH, KG, Ltd., UG oder einem Einzelunternehmen?
  • Oder Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige?

Dann sollte für die jeweilige Person eine sozialversicherungsrechtliche Status Überprüfung durchgeführt werden.

Ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren ist ein entscheidender Schritt, um Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Erwerbstätigen in Unternehmen zu gewinnen. Dieses Verfahren bestimmt, ob eine Person als selbstständig oder als abhängig beschäftigt gilt, was weitreichende Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht hat. Für die genannten Zielgruppen ist es von besonderer Bedeutung, ihren Status genau zu kennen, um sowohl rechtliche Sicherheit zu erlangen als auch mögliche Risiken und Nachzahlungen zu vermeiden. Ein korrekt durchgeführtes Statusverfahren schützt vor unerwarteten Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger und stellt sicher, dass alle umgesetzten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Es ist daher ratsam, sich professionell beraten zu lassen und ein Statusverfahren durchzuführen, um die eigene Position und die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen klar zu definieren. So können Sie als Unternehmer oder beteiligte Person Rechtssicherheit schaffen und sich auf das Wesentliche konzentrieren: den Erfolg Ihres Unternehmens.

In Deutschland sind immer noch sehr viele Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht geklärt. Es werden zwar Beiträge zur Sozialversicherung (insbesondere zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung) abgeführt, eine Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses hat jedoch nie stattgefunden.

 Die gesetzliche Sozialversicherung nimmt zwar gern die Beiträge entgegen. Ob jedoch ein Anspruch auf eine Leistung der gesetzlichen Sozialkassen besteht, wird erst geprüft, wenn ein Leistungsantrag gestellt wird.

Erst dann werden die verschiedenen Kriterien nachgefragt. Erst dann bildet sich der Sozialversicherungsträger eine Meinung.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Die Ehefrau E des Unternehmers ist SV-pflichtig im Betrieb des Unternehmers U angemeldet, zahlt SV-Beiträge, stellt dann einen Antrag auf Gewährung von SV-Leistungen. Es wird festgestellt, dass sie überwiegend wie eine Unternehmerin tätig ist, weil sie Freiheiten genießt, die ein "normaler" Arbeitnehmer nicht hat, weil sie z.B. keine festen Arbeitszeiten hat, weil sie dem Unternehmen Darlehen gewährt hat oder eine Bürgschaft übernommen hat, weil sie auch mal am Wochenende arbeitet, in einem Betrieb, in dem das nicht üblich ist, etc. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Konsequenzen können aber noch darüber hinaus sehr unangenehm sein. Beispiele für den Fall, dass jemand sozialversicherungspflichtig gemeldet war und nun sozialversicherungsfrei eingestuft wird:

Kein Arbeitslosengeld

Wird z.B. aufgrund eines Auftragsmangels eine Familienangehöriger entlassen und will er Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen, wird nicht selten die Leistung verweigert. Der Grund: Es lag kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Auch wenn jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden sind, verpflichtet das die BA nicht dazu, Leistungen zu erbringen. Die Beitragsabführung für das Familienmitglied wäre demnach nicht berechtigt gewesen.

Nachzahlung von Beiträge in der Kranken­ver­si­che­rung

Die Kranken­ver­si­che­rung behandelt den betroffenen Familienangehörigen rückwirkend nicht mehr als gesetzlich krankenversichert, sondern als „freiwillig“ gesetzlich krankenversichert. Die freiwilligen Mitglieder der Krankenkasse zahlen aber in den meisten Fällen höhere Beiträge als die gesetzlich Versicherten.

Es kommt dann häufig zu Beitragsnachforderungen der Krankenkasse.

Keine Erwerbsminderungsrente

Wenn das Familienmitglied keine Pflichtbeiträge, sondern nur freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, besteht u.U. kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (Ausnahme: mindestens 60 Monatsbeiträge vor dem 01.01.1984 bezahlt).

Auch andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind von der Leistung von Pflichtbeiträgen abhängig, wie z.B. Kuren oder Altersrente nach Altersteilzeit. Zudem werden Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung nicht mehr berücksichtigt.

Nachforderung von Steuernachzahlungen

Weiter kann es bei falscher Einstufung als vermeintlich Sozialversicherungspflichtiger u.U. zu Steuernachforderungen kommen. Denn die Arbeitgeberbeiträge zugunsten von sv-freien Per­sonen sind hingegen steuerpflichtig. Die Folge ist, dass diese Arbeitgeberbeiträge von der betroffenen Person nachzuversteuern sind.

Verlust von Rentenanspruch bei Insolvenz

Kommt es zur Insolvenz der Firma, kann der Insolvenzverwalter u.U. nach einer sozialversicherungsfreien Beurteilung von den Sozialversicherungsträgern die zu Unrecht geleisteten Arbeitgeberbeiträge zurückfordern. Dies hat zur Folge, dass z.B. die Altersrentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die letzten max. fünf Jahre um die Hälfte reduziert werden.

„Riester“ Verträge

Bei staatlich geförderten Alters­vorsorgebeiträgen kann es weiter dazu kommen, dass die Zulagen bzw. Vergünstigungen zurückbezahlt werden müssen, da die betroffene Person gar nicht förderfähig gewesen ist, denn diese sind nur rentenversicherungspflichtige Per­sonen.

Rechtssicherheit herstellen

Die Statusprüfung übernimmt für Ehegatten/Lebensgefährten, deren Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2005 geschlossen worden ist, i.d.R. die Deutsche Rentenversicherung Bund. Es sollte dringend ein erfahrener Rechtsanwalt zur Begleitung der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung hinzugezogen werden, um auch eine der Realität gerecht werdende Einschätzung zu erhalten und nicht eine, die von der Willkür der Sozialversicherungsträger bestimmt ist. Nicht selten sind Fälle, in denen die Krankenkasse „sozialversicherungspflichtig“ urteilt, die Bundesagentur für Arbeit später jedoch bei Arbeitslosigkeit Leistungen verweigert, da ihres Erachtens Sozialversicherungsfreiheit vorgelegen hat.

Ich kooperiere mit einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei, über die die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung eingeleitet und begleitet werden kann.


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